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  • »Micha« ist der Autor dieses Themas

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Samstag, 29. März 2008, 21:17

STVO §17.3 Beleuchtung

Zitat


Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.


Hey Leute ich hab grad mal die STVO zur Hand genommen, weil mir ein Zöllner mal sagte man darf mit Standlicht und Neblern fahren. Ich hab also mal den Bereich des Absatzes markiert damit Ihr wisst worum es geht.
Jetzt hab ich aber noch eine Frage dazu. Brauch ich nun noch die Begrenzungsleuchten oder reicht Standlicht und Nebler aus??? ?(
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2

Montag, 31. März 2008, 07:42

RE: STVO §17.3 Beleuchtung

Ist es nicht so, daß das Standlicht auch als Begrenzungsleuchte bezeichnet wird??!! :]

  • »Micha« ist der Autor dieses Themas

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Montag, 31. März 2008, 13:57

Ich weis es nicht 100%ig. Deswegen die Frage.
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4

Dienstag, 1. April 2008, 12:46

Standlicht = Begrenzungslicht!!

Doch, es ist so........schau mal hier.......http://www.tripple.net/contator/auto/news.asp?nnr=12458

  • »Micha« ist der Autor dieses Themas

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5

Dienstag, 1. April 2008, 14:48

OK: Begrenzungslicht = Standlicht. Soweit so gut. Aber dein Link verweist auf eine Österreichische Seite. Also nicht glauben was da bezüglich dem Standlicht usw. steht.
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